Zahnärztliche Berufsausübung und Kostenträger
Kontext
Diese Stellungnahme beabsichtigt, den aktuellen Stand zu überprüfen und die Rolle der Kostenträger sowie die Grundsätze zu definieren, nach denen sie zur bestmöglichen Behandlung und Gesundheitsversorgung für den Patienten beitragen können, ohne die ethischen Verpflichtungen des Zahnarztes sowie das Recht der Patienten einzuschränken, ihre Behandlung in Absprache mit dem Zahnarzt ihrer Wahl abzustimmen.
Anwendungsbereich
Kostenträger (Drittpartei):
Alle öffentlichen oder privaten Organisationen, die für Gesundheits- oder Arztkosten zugunsten von Anspruchsberechtigten zahlen oder beitragen, wie z. B. Arbeitgeber, Versicherungsgesellschaften und Finanzierungsinstrumente der öffentlichen Gesundheitsversorgung,. Diese sogenannten „Zahlungen von Drittparteien“ zeichnen sich durch die Trennung zwischen der Person, die den Service erhält (erste Partei), dem Zahnarzt, der den Service leistet (zweite Partei) und dem Kostenträger, der dafür zahlt (dritte Partei), aus1.
Die Bedingungen, Regeln und Vorschriften über die Existenz oder Nicht-Existenz von Kostenträgern sowie ihre Funktionsweise unterscheiden sich von Land zu Land. Es ist wichtig, dass sich Kostenträger an der Finanzierung der Gesundheitsversorgung angemessen beteiligen, wo sie eine solide Grundlage für ein sicheres und qualitätsorientiertes Gesundheitssystem bieten können, ohne sich in die Behandlungsentscheidungen des Zahnmediziners oder die Zahnarzt-Patienten-Beziehung einzumischen.
Grundsätze
- Kostenträger sind eine Quelle für vollständige oder anteilige Finanzierung von erbrachten Zahnbehandlungen oder außerklinischen zahnmedizinischen Leistungen.
- Ihre finanzielle Beteiligung sollte eine angemessene Mundgesundheitsversorgung für den Patienten und evidenzbasierte Behandlungsentscheidungen unterstützen, die einvernehmlich zwischen Zahnarzt und Patienten anstatt auf Basis von Versicherungsplänen getroffen wurden, was sich positiv auf die Zahnarzt-Patienten-Beziehung auswirkt.
- Kostenträger sind dafür verantwortlich, den Patienten den Deckungsumfang ihrer Verträge sowie die Bedingungen zur Bereitstellung versicherter Behandlungsleistungen verständlich zu erklären.
- Patienten sollten die notwendige Behandlung bekommen und Versicherungspläne sollten angemessene und unverzügliche Bezahlung vorsehen, um Eigenkosten des Patienten gering zu halten oder zu vermeiden. Dennoch sollte der Patient für die Bezahlung des Zahnarztes verantwortlich bleiben, sollte der Kostenträger nicht bezahlen.
- Zahnärzte, die vertraglich an einen Kostenträger als sogenannter Vertragszahnarzt oder Nicht-Vertragszahnarzt gebunden sind, sollten angemessene Bezahlung für ihre Dienstleistung erhalten.
Stellungnahme
- Öffentliche oder private Kostenträger sollten die vom Zahnarzt geleistete Behandlung im besten Interesse des Patienten angemessen bezuschussen.
- Die Verträge zwischen Kostenträgern und dem Vertragszahnarzt sollten regelmäßig innerhalb eines vereinbarten Zeitraums überprüft und angepasst werden.
- Die Mitwirkung der Kostenträger an der Anspruchsbeurteilung sollte die zwischen Zahnarzt und Patienten getroffenen Behandlungsentscheidungen respektieren, eine positive Zahnarzt-Patienten-Beziehung fördern und dem Patienten ermöglichen, unter Wahrung der Vertraulichkeit und Anonymität, die bestmögliche Behandlung zu erhalten.
Disclaimer
Die Informationen in dieser Stellungnahme basieren jeweils auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Sie können so ausgelegt werden, dass sie existierende kulturelle Sensibilitäten und sozioökonomische Zwänge widerspiegeln.
Suchwörter
Finanzierung Gesundheitsausgaben, Zahnpraxis, Kostenträger, zahnärztliche Leistungen, Erstattung, Versicherungspläne
Literaturnachweise
- American Health Lawyers Association. Definition from ’Health Law Resources’, specifically ’Terminology, in FUNDAMENTALS OF HEALTH 58 LAW 1, 42. (https://www.healthlawyers.org/Pages/home.aspx, accessed on __ _____ 2017).