Spezialisierung in der Zahnheilkunde

ADOPTED by FDI General Assembly October, 2012 in Vienna, Austria

March, 2007
Ferney-Voltaire
France

Präambel

Es ist für den Zahnarzt im Rahmen seiner Berufsausübung üblich geworden, sich fortzubilden, Erfahrungen zu sammeln und spezifische, vertiefte Kompetenzen und Kenntnisse zu erwerben. Dies ist bedingt einerseits durch Bedürfnisse, die von der Bevölkerung an den einzelnen Praktiker herangetragen werden, und andererseits durch spezielle Fähigkeiten und Kompetenzen des einzelnen Zahnarztes. Demzufolge ergab sich – wie bei anderen Heilberufen - die Spezialisierung in der Zahnheilkunde als natürlicher Entwicklungsprozess für einige zahnärztliche Disziplinen.

In allen Gesundheitsbereichen konfrontiert die Hinwendung zur Spezialisierung den betreffenden Berufsstand mit Herausforderungen und Problemen. Kreative Lösungen für diese Belange werden die Integrität und den Zusammenhalt des Berufsstandes stärken, solange das Wohlbefinden der Patienten das Hauptanliegen bleibt.

Die FDI weiß, dass enorme Unterschiede bzgl. der Spezialisierung in der Zahnheilkunde in den einzelnen Ländern bestehen können. Dies kann bedingt sein durch unterschiedliche Bestimmungen, Gesetze, durch Geschichte, Demographie oder Kultur; deshalb sollte die FDI-Stellungnahme zur Spezialisierung in der Zahnheilkunde als Überblick über die Grundprinzipien der Anerkennung von Spezialgebieten in der Zahnheilkunde angesehen werden. Anlage 1 gibt eine Übersicht über die Belange, die von den zuständigen Stellen bei der Anerkennung von Spezialgebieten in der Zahnheilkunde berücksichtigt werden sollten.

Definition der Spezialisierung in der Zahnheilkunde

Spezialisierung bedeutet den formalen Erwerb, die ständige Erhaltung sowie die kontinuierliche Erweiterung und Vertiefung umfangreicher Kenntnisse und erfahrungsbasierter Kompetenzen des Zahnarztes in einem speziellen Bereich (Spezialgebiet) der Zahnheilkunde.

Allgemeine Grundsätze der Spezialisierung

  1. Die Schaffung eines Spezialgebietes in der Zahnheilkunde muss eindeutig den Gesundheitsbedürfnissen entsprechen. Wenn ein Spezialgebiet geschaffen wird, um ein eindeutiges und klares Gesundheitsbedürfnis zu befriedigen, sollte bei der Schaffung der neuen Spezialisierung sichergestellt sein, dass diese neue Spezialisierung nicht mit einem anderen zahnärztlichen Spezialgebiet in Konflikt gerät. Eine Spezialisierung in der Zahnheilkunde kann nur vom zahnärztlichen Berufsstand selbst etabliert werden.
  2. Die Maßnahmen zur Schaffung und Anerkennung einer Spezialisierung in der Zahnheilkunde sollten klar definiert und rechtlich abgesichert sein. Die Anerkennung sollte möglichst in Zusammenarbeit von Regulierungsstellen, professionellen Gremien und Bildungsinstitutionen erarbeitet werden.
  3. Die Spezialgebiete in der Zahnheilkunde sollten (wie generell in der Zahnheilkunde) durch Gesetz, Satzung oder berufsinterne Ordnung geregelt werden.
  4. Um öffentlich eine Spezialgebietsbezeichnung führen zu können, muss der Zahnarzt den erfolgreichen Erwerb der entsprechenden Kenntnisse und praktischen Ausbildung nachweisen, die auf einem feststehenden Qualifizierungsprogramm beruhen müssen, das von einem kompetenten Gremium festgelegt ist. Abschluss ist ein Zertifikat, Grad oder Diplom.
  5. Die Beziehungen zwischen Zahnärzten mit Spezialisierungen, Allgemeinzahnärzten und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe sollte harmonisch und kooperativ sein und den interaktiven Lernprozess fördern zum Nutzen der bestmöglichen Patientenversorgung, für die sich die gesamte Zahnärzteschaft einsetzen muss. Die Schaffung von Spezialgebieten in der Zahnheilkunde schränkt das Recht des Allgemeinpraktikers, im gesamten Spektrum der Zahnheilkunde mit allen entsprechenden Disziplinen tätig zu sein, in keiner Weise ein.

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